TMG im Bundestag (erste Lesung)

Am Donnerstag 03.12.2015 hat der Bundestag in der ersten Beratung über das „Zweiten Gesetze zur Änderung des Telemediengesetzes“ und somit auch über die Störerhaftung und Providerpriviligierung debatiert.

Die Redebeiträge wurden leider nur zu Protokoll gegeben, daher dokumentieren wir hier im Volltext diese Reden.

Zitat Plenarprotokoll Seite 14076, sowie 14088 bis 14094

Vizepräsidentin Edelgard Bulmahn:
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich rufe jetzt den Tagesordnungspunkt 21 auf:

Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

Drucksache 18/6745
Überweisungsvorschlag:

  • Ausschuss für Wirtschaft und Energie (f) Innenausschuss
  • Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur Ausschuss für Tourismus
  • Ausschuss für Kultur und Medien
  • Ausschuss Digitale Agenda

Die Reden sind zu Protokoll gegeben – Ich sehe, Sie sind damit einverstanden 1) (Anlage 6)
Interfraktionell wird Überweisung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/6745 an die in der Tagesordnung aufgeführten Ausschüsse vorgeschlagen Gibt es anderweitige Vorschläge?
– Das ist nicht der Fall
Dann ist die Überweisung so beschlossen

Anlage 6

Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (Tagesordnungspunkt 21)

Hansjörg Durz (CDU/CSU):

Die Digitalisierung ist ein extrem dynamischer Prozess. Politik kann oft erst mit zeitlicher Verzögerung auf die sehr schnell eintretenden Veränderungen und Entwicklungen reagieren. Unsere Aufgabe als Politik ist es, den richtigen Rahmen für die Digitalisierung zu setzen.
Eine ganz konkrete Herausforderung ist dabei, die Urheber von Rechten, etwa aus dem Bereich Film und Musik, aber auch aus dem Bereich des Sports im Blick zu haben. Diese sind zum Teil massiv von Rechtsverletzungen im Internet in Bezug auf geistiges Eigentum betroffen. Der dabei jährlich entstehende Schaden durch Umsatzeinbußen wird auf über 1 Milliarde Euro geschätzt.

Wir diskutieren heute einen Gesetzentwurf, der sich im Wesentlichen mit der sogenannten „Störerhaftung“ auseinandersetzt. Von Störerhaftung sprechen wir, wenn für eine Rechtsverletzung die unfreiwillige Unterstützung eines Dritten in Anspruch genommen wird. Dies kann beispielsweise zutreffen, wenn ein unerlaubter Download eines urheberrechtlich geschützten Musiktitels deshalb durchgeführt werden kann, weil das dafür genutzte WLAN unzureichend verschlüsselt wurde. In diesem Fall haftet der WLAN-Betreiber als „Störer“. Der vorliegende Gesetzentwurf wird in der Öffentlichkeit vornehmlich unter diesem Aspekt diskutiert. Er versucht, die Frage zu beantworten, welche Anforderungen zu erfüllen sind, damit die Störerhaftung beseitigt und damit eine stärkere Verbreitung offener WLAN-Zugänge erreicht wird.

Kaum in der öffentlichen Wahrnehmung ist der andere Teil der Gesetzesänderung – § 10 –, der sich mit den sogenannten Hostprovidern befasst. Hostprovider sind Diensteanbieter, die eine technische Infrastruktur Dritten zur Verfügung stellen, um dort Daten zu speichern. „Hosting“ umfasst dabei sehr unterschiedliche Geschäftsmodelle und Tätigkeiten. Dazu gehören neben dem Speichern von Daten und dem Hosten von Websites auch Angebote wie Foren, Bewertungsportale, Soziale Medien, Verkaufs- und Video-Plattformen oder Cloud-Angebote. Schätzungen gehen davon aus, dass in Deutschland circa 30 000 Unternehmen unter dem Begriff des Hostproviders fallen.
Auch im Bereich der Hostprovider sind Konstellationen denkbar, in denen die Diensteanbieter als Störer in Haftung genommen werden. Beispielsweise dann, wenn ein anonymer Nutzer einen diskreditierenden Eintrag über einen Arzt auf einem Bewertungsportal verfasst, der eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arztes darstellt. In diesem Fall kann der Betreiber der Seite als Störer in Haftung genommen werden, wenn er die Äußerung nicht entfernt, obwohl er über die Rechtswidrigkeit der Äußerung informiert wurde. Generell gesprochen: Wird ein Hostprovider von einem Rechteinhaber über eine Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt, ist er dazu verpflichtet, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Der Hostprovider ist also so lange nicht für die bei ihm gespeicherten Inhalte verantwortlich, solange er keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte hat. Er genießt dadurch ein Haftungsprivileg. Dieser Ansatz folgt der Logik, dass Hostprovider lediglich einen technischen Dienst bereitstellen, sie jedoch nicht die Urheber und damit die Verantwortlichen für den jeweiligen Inhalt sind. Vorrangig haften soll derjenige, der für die Inhalte verantwortlich ist, der Hostprovider hat dagegen die Rolle des Vermittlers zu den fremden Inhalten inne.
Diese Logik stößt jedoch dann an Grenzen, wenn zum Beispiel eine Abgrenzung zwischen Inhalt und technischer Dienstleistung nicht eindeutig möglich ist. Ein typisches Beispiel für eine solche Vermischung sind die sogenannten Sharehoster. Dort werden zum Teil fremde Inhalte rechtswidrig vermarktet. Dennoch fällt eine Rechtsdurchsetzung für Rechteinhaber schwer, da die Betreiber sich weiterhin auf das Haftungsprivileg berufen. Entsprechend haben sich CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag darauf verständigt, die Rechtsdurchsetzung gegenüber Plattformen zu verbessern, deren Geschäftsmodell sich im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten stützt.
Die Bundesregierung hat mit der vorgeschlagenen Neuregelung des § 10 nun den entsprechenden Vorschlag präsentiert. Sie will das Haftungsprivileg dergestalt neufassen, dass es nicht mehr auf die tatsächliche Kenntnis eines Diensteanbieters ankommt, sondern darauf, ob es sich bei dem gehosteten Dienst um einen „gefahrengeneigten Dienst“ handelt. Zur Identi zierung eines solchen Dienstes werden vier Regelbeispiele im Gesetzentwurf genannt.
Die vorgeschlagenen Regelungen sind bereits im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses kontrovers von den einzelnen Branchen diskutiert worden. Sowohl vonseiten der Rechteinhaber als auch der Internetwirtschaft wurden deutliche Vorbehalte artikuliert.

Es wird zu berücksichtigen sein, ob einerseits mithilfe der vorgeschlagenen Regelungen der angestrebte Zweck tatsächlich erfüllt wird, und ob andererseits legale Geschäftsmodelle in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigt werden. Fakt ist, dass in den Anwendungsbereich des § 10 TMG die unterschiedlichsten Geschäftsmodelle fallen. Daher werden wir im parlamentarischen Verfahren die Auswirkungen auf sämtliche Dienste der Branche unter die Lupe nehmen. Wir werden darauf achten, dass
ein ausgewogenes System an Verantwortlichkeiten weiter bestehen bleibt. In diesem Zusammenhang wird vor allem auch das kürzlich ergangene Urteil des BGH zu Internetsperren zu beleuchten sein und in unsere Überlegungen mit einbezogen werden. Wir sehen also noch intensiven Diskussionsbedarf über den vorliegenden Entwurf.

Axel Knoerig (CDU/CSU):

WLAN-Betreiber müssen haften, wenn ihre Nutzer sich im Internet rechtswidrig verhalten. Das sieht in Deutschland die Störerhaftung vor.
In den USA oder Asien kennt man diese Regelung nicht. Dort sind offene Netze weit verbreitet. Es reicht meist ein Klick auf die Startseite des Anbieters und schon kann man kostenlos surfen.

Der Zugang zum WLAN wird gerade den Kunden leicht gemacht, wie in Fast-Food-Ketten und Cafés. Verschlüsselung und Registrierung sind in diesen Ländern eher bei kostenpflichtiger Internetnutzung üblich.
In Deutschland hat die Rechtsprechung dazu geführt, dass private WLAN-Netze heute überwiegend verschlüsselt sind. Inzwischen bieten aber auch immer mehr Unternehmen öffentliche Hotspots an.
Anders als oft in der Öffentlichkeit dargestellt, gibt es hierzulande bereits über eine Million Hotspots. Allerdings sind diese meistens zugangsgesichert.
Die Störerhaftung stellt gerade Hoteliers und Café-Besitzer vor ein rechtliches Dilemma: Um wettbewerbsfähig zu sein, müssen sie kostenloses WLAN anbieten. Zugleich haften sie aber auch für die Rechtsverstöße ihrer Gäste. Die einzige Alternative ist bisher die Einrichtung von Hotspots verschiedener Anbieter.
Hier will der Gesetzentwurf ansetzen und Rechtssicherheit schaffen.
Der § 8 des Telemedienänderungsgesetzes soll ergänzt werden. WLAN-Betreiber sollen von der Störerhaftung befreit werden. Allerdings nur, wenn sie „zumutbare Maßnahmen“ treffen. Dazu gehört, dass man den Internetzugang mit einem Passwort schützt und die Zustimmung der Nutzer einholt, sich rechtskonform zu verhalten.

Die Zielsetzung dieses Gesetzentwurfs, offene WLAN-Netze zu fördern, ist gut und verdient Anerkennung. Grundsätzlich besteht aber noch Klärungsbedarf, da viele Konflikte nicht gelöst werden. Da müssen wir nacharbeiten. Eine praktikable Handhabung, Datensicherheit und der Schutz von Urheberrechten müssen in Einklang gebracht werden. Auch müssen wir bereits getätigte Investitionen unserer Wirtschaft in WLAN-Systeme schützen. Die jetzt geplanten Änderungen würden einen Mehraufwand bedeuten. Ebenso muss der Zugriff von Sicherheitsbehörden bei Ermittlungen gewährleistet sein.
Die Praxis zeigt: In frei zugänglichen Netzen besteht wenig Schutz vor Ausspähen und Abhören. Dennoch werden diese im gewerblichen Bereich bevorzugt, weil sie für die Kundschaft leicht zugänglich sind.
Individuell verschlüsselte Netze können die Kommunikation intern schützen. Allerdings sind lange Zugangscodes wenig praktikabel.
Zugleich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass private WLAN-Betreiber ihre Netze verschlüsseln müssen.
Das sind die Konflikte, die es noch zu lösen gilt.

Marcus Held (SPD):

Heute beraten wir in erster Lesung den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes.
Konkret geht es dabei um die Paragrafen 8 und 10 TMG-E.
Ich möchte im Einzelnen nun auf die beiden Paragrafen eingehen.
Welche Ziele verfolgt der Gesetzentwurf? Deutschland hinkt in Sachen WLAN-Hotspots-Abdeckung gewaltig hinterher. Nur 1,9 freie Hotspots pro 10 000 Einwohner kann Deutschland aufweisen. Zum Vergleich:

In Südkorea sind es 37,4, in Großbritannien 28,7 und in Taiwan 10,4. Nur Russland und Japan mit 1,2 und China mit nur 0,8 Hotspots sind schlechter als Deutschland. Wir haben den Ausbau von WLAN-Hotspots regelrecht verschlafen und werden jetzt von anderen Ländern überholt.
Was muss getan werden?

Wir müssen den § 8 TMG dahin gehend ändern, dass wir Rechtssicherheit in Haftungsfragen für die Betreiber schaffen. Im Koalitionsvertrag hatten wir dies als „dringend geboten“ bezeichnet.

Betreiber von öffentlichen WLANs dürfen künftig nicht mehr für fremde Rechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden. Wir werden den Gesetzentwurf des Bundesministeriums hierzu genauestens im parlamentarischen Verfahren prüfen, damit wir dieses Ziel auch erreichen.
Wir als SPD-Bundestagsfraktion hatten dazu bereits mehrere Gespräche geführt und Experten zu dem Thema angehört. So hat beispielsweise der Handelsverband Deutschland in einer Händlerumfrage ermittelt, dass fast die Hälfte der Händler gerne WLAN anbieten würden, jedoch mehr als die Hälfte der Händler rechtliche Risiken als Hauptgrund sehen, kein WLAN anzubieten.
Auch die zahlreichen Freifunkinitiativen dürfen wir nicht im Regen stehen lassen, sondern müssen auch ihnen Rechtssicherheit dahin gehend geben, den Ausbau der digitalen Infrastruktur weiter voranzubringen.
An beiden Beispielen sieht man deutlich, welche Unsicherheiten herrschen und vor allem, an welchen Stellen wir handeln müssen. Meiner Meinung nach muss die WLAN-Störerhaftung in Deutschland endlich abgeschafft werden.

Auch werden wir uns eingehend mit dem § 10 TMG-E beschäftigen müssen. Wir hatten im Koalitionsvertrag festgelegt, dass wir die „Rechtsdurchsetzung insbesondere gegenüber Plattformen verbessern (wollen), deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaut.“ Wir haben dafür zu sorgen, „dass sich solche Diensteanbieter nicht länger auf das Haftungsprivileg, das sie als sogenannte Hostprovider genießen, zurückziehen können und insbesondere keine Werbeeinnahmen mehr erhalten.“ So der Koalitionsvertrag auf Seite 133/134.

Zahlreiche Stellungnahmen haben uns zum § 10 erreicht, und auch hierzu haben wir uns als SPD-Bundestagsfraktion eingehend mit Experten ausgetauscht. Wir werden die uns zugegangenen Stellungnahmen hierzu prüfen.
Der Bundesrat hat zum Entwurf des Telemediengesetzes bereits am 6. November 2015 Stellung genommen und sich für eine Streichung von § 10 TMG-E und die Abschaffung der Störerhaftung für WLAN-Anbieter in § 8 TMG-E ausgesprochen. Die Bundesregierung hat hierzu in ihrer Gegenäußerung bereits eingehende Prüfung zugesagt.
Auch werden wir uns als SPD-Bundestagsfraktion eingehend mit der Stellungnahme des Bundesrates befassen. Weiterhin müssen wir auch darauf achten, dass der Gesetzentwurf nicht gegen europäisches Recht verstößt.
Ich freue mich darauf, dass nun endlich die parlamentarischen Beratungen beginnen können, wir uns bald schon in einer öffentlichen Anhörung mit Experten austauschen können, und wir hoffentlich zu einem anständigen Ergebnis kommen, indem wir für mehr Rechtsklarheit sorgen und mit der Digitalisierung schneller voranschreiten können.

Lars Klingbeil (SPD):

Der vorgelegte Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Telemediengesetzes geht zweifelsfrei in die richtige Richtung. Mit diesem Entwurf werden zwei Ziele verfolgt:

Zum einen sollen die Potenziale von WLAN-Netzen als Bestandteil der digitalen Infrastruktur gehoben werden. Es ist nicht länger hinnehmbar, dass diese Potenziale von WLAN-Netzen im öffentlichen Raum für Kreativität und gesellschaftliche Teilhabe aufgrund der bestehenden Haftungsrisiken brachliegen. Es muss endlich auch in Deutschland eine Selbstverständlichkeit werden, dass in öffentlichen Einrichtungen wie Ämtern, Bibliotheken, Universitäten oder Schulen aber auch in Restaurants, Cafés, Praxen, Flughäfen oder Ladenzeilen ein öffentlicher Zugang zum Netz möglich ist. Auch die Potenziale von privaten WLAN-Netzen liegen brach, weil Privatpersonen, Haus- und Wohngemeinschaften, Familien, Nachbarschaftsinitiativen aufgrund der derzeitigen Rechtsprechung daran gehindert sind, ihre Internetzugänge mit anderen zu teilen.

Zum Zweiten verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, wirksamer gegen die sogenannten illegalen Plattformen vorzugehen, deren Geschäftsmodell auf der Verletzung von Urheberrechtsverletzungen beruht.
Beide Ziele sind richtig. Allerdings sehen wir an einigen Stellen des vorliegenden Gesetzentwurfes noch erheblichen Änderungsbedarf, um diese Ziele tatsächlich zu erreichen. Bei dem Entwurf handelt es sich um einen schwierigen Kompromiss innerhalb der Bundesregierung. Wir haben nun im parlamentarischen Verfahren die Möglichkeit, den Gesetzentwurf an den entscheidenden Stellschrauben zu überarbeiten, um im Ergebnis das Ziel, mehr freies WLAN in Deutschland zu ermöglichen und Rechtssicherheit für alle WLAN-Anbieter zu schaffen, tatsächlich zu erreichen. Das gleiche gilt für den Kampf gegen die illegalen Plattformen.

Der Bundesrat hat hierzu auf Initiative der SPD-geführten Länder entsprechende Vorschläge gemacht. Unsere Überlegungen zielen in die gleiche Richtung. Wir wollen im parlamentarischen Verfahren die bestehende Hürden bei der Haftungsfreistellung für WLAN-Betreiber abbauen, deutlich mehr freie WLAN-Zugänge im öffentlichen Raum ermöglichen und alle WLAN-Anbieter, auch die zahlreichen Freifunk-Initiativen, zweifelsfrei absichern. Wir sind sehr zuversichtlich, dass wir uns auf die notwendigen Klarstellungen in § 8 Telemediengesetz im parlamentarischen Verfahren verständigen werden. Ich hoffe, dass wir auch unseren Koalitionspartner davon überzeugen können, dass die Ängste vor offenen WLAN-Netzen unbegründet sind und dass es dadurch nicht zu massenhaften Urheberrechtsverletzungen kommt. So hat beispielsweise der durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg ermöglichte groß angelegte Versuch mit öffentlichen Hotspots ohne aufwendiges Anmeldeverfahren gezeigt, dass es keinen Missbrauch seitens der Nutzer gab, der eine Einschränkung des Zugangs oder eine verschärfte Überwachung von Hotspots rechtfertigen könnte. Wörtlich heißt es in einer Erklärung der Mabb: „Im Rahmen unseres seit 2012 laufenden Projekts mit Kabel Deutschland wurden die Public-Wi-Hotspots nicht für Urheberrechtsverletzungen genutzt. Es gab bei Kabel Deutschland in dieser Zeit keine IP-Adressabfragen wegen Urheberrechtsverletzungen.“

Was den Kampf gegen illegalen Plattformen und die vorgesehenen Änderungen bei der Hostproviderhaftung anbelangt, werden wir uns die zahlreichen Stellungnahmen und Hinweise, die uns bisher erreicht haben, sehr genau ansehen und überprüfen, ob die vorgeschlagene Regelung ihr berechtigtes Ziel tatsächlich bestmöglich erreichen kann. Ziel muss es sein, kreative Leistungen zu schützen.
All diese Fragen werden wir in den nächsten Wochen und im Rahmen einer öffentlichen Anhörung sehr intensiv diskutieren, und ich bin sehr zuversichtlich, dass wir hier im parlamentarischen Verfahren zu Verbesserungen kommen, um diese wichtigen beide Ziele des Gesetzentwurfes tatsächlich zu erreichen.

Halina Wawzyniak (DIE LINKE):

Ich gebe zu, ich habe kurz überlegt, ob ich hier dieselbe Rede noch einmal halte, die ich vor einem Jahr schon einmal gehalten habe. Damals hatte ich den Gesetzentwurf zur Abschaffung der Störerhaftung bei offenen WLANs begründet, den meine Fraktion zusammen mit Bündnis 90/Die Grünen eingebracht hatte. Offensichtlich hat bei der damaligen Debatte die Bundesregierung nicht zugehört. Anders kann ich mir zumindest den Gesetzentwurf, den sie hier vorgelegt hat, nicht erklären.

Aber der Reihe nach: Seit einigen Jahren diskutieren wir nun bereits die Auswirkungen eines BGH-Urteils, wonach Betreiber von offenen WLANs für Rechtsverletzungen, die Nutzer dieses WLANs begehen, haftbar gemacht werden können. Mit der Netzkompetenz des BGH ist es nicht allzu weit her, wie wir an einem aktuellen Urteil sehen, wonach sinnlose Netzsperren erlaubt sind. Und so hatte dieses Urteil verheerende Auswirkungen auf die Verbreitung von offenen WLANs in Deutschland. Während es in anderen Ländern kein Problem ist, in Bussen, Bahnen, Cafés, Bibliotheken etc. ein offenes WLAN zu finden, muss man hierzulande schon sehr viel Glück haben. Kürzlich war der Ausschuss Digitale Agenda in Estland, einem Land, in dem die Digitalisierung schon viel weiter fortgeschritten ist als hier in Deutschland. Als wir versuchten, das Problem der Störerhaftung zu erklären, schauten wir nur in ratlose Gesichter.
Umso unverständlicher ist es, dass Sie diesen ganzen Unfug nicht einfach komplett abschaffen. Nein, Sie manifestieren die Störerhaftung sogar und stellen Betreibern offener WLANs Hürden auf. All das wegen einer diffusen Angst davor, dass über offene WLANs plötzlich Rechtsverletzungen im ganz großen Stil begangen werden und die Verursacher nicht ermittelt werden können. Aber fragen Sie doch mal in anderen Ländern nach, ob diese Befürchtungen dort eingetroffen sind. Sie werden ein klares „Nein!“ als Antwort bekommen. Wieso Sie also trotzdem Maßnahmen gegen Phantome ergreifen, versteht keiner. Nicht einmal die EU-Kommission, die in einer vernichtenden Stellungnahme bemerkte, dass die von Ihnen geforderten Sicherheitsmaßnahmen weder erforderlich noch geeignet sind, um das Ziel einer Vermeidung von Rechtsverletzungen zu erreichen. Das Ergebnis ist, dass Ihr Gesetzentwurf genau das Gegenteil von dem bewirkt, was er schaffen will. Anstatt Sicherheit schafft er Unsicherheit. Anstatt einer Verbreitung von offenen WLANs schafft er eine Verhinderung von offenen WLANs.
Es gibt natürlich jemanden, der sich über Ihr Gesetz sehr freuen wird. Das sind große Anbieter wie die Telekom, die nun ihre teuren Lösungen schön verkaufen können, weil insbesondere Privatpersonen die von dem Gesetzentwurf geschaffenen Hürden verunsichern werden. Wer wird schon sein WLAN öffnen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass man für Rechtsverletzungen haftbar gemacht wird?

Am meisten ärgert mich an Ihrem Entwurf aber, dass Sie bestehende Initiativen wie die Freifunker gefährden. Die kümmern sich beispielsweise gerade darum, dass Flüchtlingsheime mit dringend benötigten offenen Internetzugängen per WLAN versorgt werden, und dem legen Sie jetzt noch mehr Steine in den Weg. Das wurde in einem Gespräch mit Flüchtlingsinitiativen im Ausschuss Digitale Agenda von Christian Heise vom Förderverein Freie Netzwerke eindrücklich dargelegt.
Wie man es dreht und wendet, ihr Gesetzentwurf ist nicht dazu geeignet, das Problem der Störerhaftung bei offenen WLANs aus dem Weg zu räumen. Es verschärft das Problem vielmehr, weil er noch mehr Unsicherheiten bringt. Es liegt mit dem Gesetzentwurf der Grünen und Linken aber zum Glück eine sehr geeignete Alternative vor. Vielleicht nutzen Sie die Zeit bis zur abschließenden Beratung Ihres Gesetzentwurfes und lesen sich unseren noch einmal durch. Das Ergebnis kann dann nur sein, Ihren Gesetzentwurf zurückzuziehen und unserem zuzustimmen.

Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN):

Die Themen „Störerhaftung“ und „Providerprivilegierung“ im Telemediengesetz (TMG) beschäftigen dieses Hohe Haus seit Jahren. Durch das sogenannte „Sommer unseres Lebens“-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus 2010 ist eine Rechtsunsicherheit in Sachen entstanden, die Sie in ihrem Koalitionsvertrag selbst feststellen.

Dreh- und Angelpunkt der Diskussion ist die Frage nach der Haftung bei Rechtsverletzungen bei offenem WLAN. In seinem Urteil stellt der BGH klar, dass der Betrieb eines offenen WLAN grundsätzlich eine Gefahrenquelle – für Rechtsverletzungen durch Dritte – darstellt. Demjenigen, der ein WLAN in Betrieb nimmt, legt er gewisse Pflichten zu dessen Sicherung auf, um Rechtsverstöße zu vermeiden. Unterbleiben diese Sicherungsmaßnahmen, greift die sogenannte Störerhaftung. Um es Internetcafés, Hotels, aber eben auch Privatpersonen zu ermöglichen, Kunden bzw. anderen Personen auch weiterhin ein (ungesichertes) WLAN anzubieten, wird seit Jahren die Frage diskutiert, inwieweit die vom Gesetzgeber vorgesehenen Privilegierungen für Access-Provider aus dem TMG auch für andere WLAN-Betreiber Anwendung finden können.

Kritiker des Urteils weisen darauf hin, dass der BGH sich in dem Urteil gar nicht mit den einschlägigen Paragrafen des TMG (§ 8) beschäftigt hat und die Ablehnung der im TMG vorgesehenen Privilegierung vor allem deswegen nicht nachvollziehbar sei, da es sich im Zuge der Bereitstellung eines WLAN lediglich um eine Durchleitung von Informationen Dritter handele, nicht jedoch um eine Speicherung, ein Betreiber eines WLAN somit durchaus auch als Access-Provider angesehen werden kann, weshalb sich der BGH zwingend mit der Vorschrift des § 8 TMG hätte beschäftigen müssen. Aber das nur am Rande.
Seit Jahren kündigen Sie nunmehr an, eine rechtliche Klarstellung vornehmen und für die dringend benötigte Rechtsklarheit sorgen zu wollen. Eine solche rechtliche Klarstellung, die der eigentlichen Intention des Gesetzes wieder Geltung verschafft, hatte die letzte Bundesregierung trotz anderslautender Absichtserklärungen stets versäumt. Eine rechtssichere Regelung für diejenigen, die ihre Netze anderen gegenüber öffnen wollen, darunter auch viele Wirtschaftsbetriebe, ist somit lange überfällig. Zuletzt hat auch der Bundesrat Sie noch einmal mit Nachdruck aufgefordert, eine solche endlich vorzulegen.
Eigentlich war die Einigkeit, so haben wir es zumindest immer wahrgenommen, die im TMG verankerte Providerprivilegierung nach dem BGH-Richterspruch, der dazu führte, dass Privatleute, aber auch der Einzelhandel, aus Sorge, für Rechtsverletzungen Dritter in Haftung genommen zu werden, entsprechende Angebote zurückfuhren, auszubauen, groß.

Umso mehr hat es dann alle Beteiligten überrascht, als im Zuge der Vorlage der Digitalen Agenda, die Sie selbst ja nur „Hausaufgabenheft“ nennen, deutlich wurde, dass Sie zwar irgendwann eine Regelung vorlegen wollen, jedoch eine Unterscheidung zwischen privaten und kommerziellen Anbietern vornehmen und zugleich sehr weitreichende Verpflichtungen für Anbieter von Funknetzen gesetzlich vorschreiben wollten. Der schnelle Bezahlvorgang an der Supermarktkasse über Mobile-Payment-Modelle wird damit verhindert. Private trifft es noch härter: Sie sollen sogar verpflichtet werden, eine namentliche Registrierung ihrer Nutzer zu verlangen. Eine solche Verpflichtung kennen wir bisher nur aus autoritären Ländern. Sie erinnert stark an Debatten um ein „Vermummungsverbot“ im Internet, die wir längst überwunden glaubten. Die Bundesregierung, die in ihrer Digitalen Agenda doch verspricht, die Anonymität im Netz auszubauen, geht auch hier, statt dass sie die Chancen einer größeren Verbreitung von freien Funknetzen aufgreift, in die exakt andere Richtung.

Schnell wurde klar: Statt die bestehende Rechtsunsicherheit zu beheben, ging der vorgelegte Entwurf in eine genau andere Richtung. Im Grunde genommen nahm er die von allen als für die bestehende Rechtsunsicherheit verantwortlich wahrgenommenen Kriterien und goss diese in Gesetzesform. Deutlich wurde: Dieser Entwurf, das ist schon heute offensichtlich, wird letztendlich niemandem helfen. Seine bisherige Kommentierung viel vollkommen zu Recht verheerend aus.
Dies lag auch an den – eine sehr weitreichende Ahnungslosigkeit bezüglich der Materie offenbarenden – Ausführungen zum Vorhaben der „drei federführenden Minister“ in der Bundespressekonferenz im Zuge der Vorstellung der Digitalen Agenda: Auf die Frage einer sichtlich irritierten Journalistin der New York Times, warum es in Deutschland eigentlich nicht mehr offene WLAN-Netze gebe, die ja nun in beinahe jedem anderen europäischen Land überall zu finden seien, antworte ausgerechnet der Wirtschaftsminister und Vizekanzler Gabriel, dass man keinen „Freiraum für Kriminalität“ schaffen wolle, woraufhin der CDU-Innenministerkollege den SPD-Minister lobte, dass er das nun auch nicht hätte schöner formulieren können. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten alle Alarmglocken bei der SPD schrillen müssen. Das tun sie aber offenbar bis heute nicht.

So sah sich ein Ministeriumsmitarbeiter in einem Gastbeitrag genötigt, dem Minister zu erklären, dass die Frage der Störerhaftung allein die zivilrechtliche Haftung betrifft und nicht mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verwechselt werden dürfe. So gäbe es schon heute keine Störerhaftung im Strafrecht.
Insgesamt zeigte der Vorgang und der weitere Verlauf der Debatte einmal mehr, dass die Bundesregierung trotz massiver Kritik auch weiterhin nicht gewillt ist, derart stichhaltige Argumente zu berücksichtigen. Sie haben hier heute, trotz aller Kritik an Ihrem Entwurf, der Ihnen in den letzten Monaten aus allen Richtungen und in aller Deutlichkeit entgegenschlug, von Verbraucherschutzorganisationen, aus der Wirtschaft, vom Bundesrat oder von der EU-Kommission Ihren bisherigen Entwurf eingebracht. Dass zeigt, man kann es einfach nicht anders sagen, Ihre ganze Ignoranz im digitalpolitischen Bereich, die Sie in den letzten Monaten zur Genüge unter Beweis gestellt haben.
Während Sie beispielsweise bei der endgültigen Aufkündigung der Netzneutralität, die Sie hier vor wenigen Wochen noch bestritten, die heute aber auch von Ihren eigenen Abgeordneten in Publikationen festgestellt wird, wenigstens klar erkennbar und für jeden nachvollziehbar Wirtschaftsinteressen einiger weniger großer Firmen vor die Interessen von 500 Millionen europäischen Bürgerinnen und Bürger und ihren Verbraucherrechten gestellt haben, ist hier nicht einmal mehr ein solcher Kurs erkennbar. Aus einer völlig diffusen und insgesamt unbegründeten Angst schlagen Sie hier selbst die klaren Aufforderungen aus der Wirtschaft in den Wind und halten an Ihrer völlig verkorksten Regelung unbeirrt fest. Ihr Verhalten erinnert an das eines störrischen Kindes, nicht an das des Gesetzgebers, der Argumente abwägt und sich auch überzeugen lässt.

Auch angesichts Ihres Versagens beim Breitbandausbau wäre es dringend geraten, diejenigen, die ihre Netze gegenüber Dritten öffnen wollen und Teilhabe in der digitalen Gesellschaft ermöglichen, hierbei zu unterstützen. Doch statt dies zu tun und diejenigen zu unterstützen, die sich seit Jahren ehrenamtlich in Freifunkinitiativen zusammenschließen und dafür Sorge tragen, dass es auch Zugang zum Netz gibt, wo es diesen bisher nicht gab, oder dass sich auch Menschen diesen leisten können, denen dies vorher verwehrt war, sorgen Sie mit Ihrem Entwurf für weitere, massive Verunsicherung. Statt Respekt und Anerkennung für diese wichtige Arbeit für das Gemeinwohl zu zeigen, sorgen Sie dafür, dass es bald weniger statt mehr offene Funknetze gibt. Dabei sehen wir doch gerade bei der Anbindung von Flüchtlingsheimen durch ehrenamtliche Initiativen, wie mit Herzblut und Enthusiasmus dafür gesorgt wird, dass möglichst alle bei uns lebenden Menschen die Vorzüge der Digitalisierung nutzen können. Eine steigende Verbreitung von Netzanbindungen durch Privatpersonen und Freifunkinitiativen, die ihren Anschluss bereitwillig mit anderen teilen, wird so blockiert. Damit konterkarieren Sie ihre Ausbauziele beim schnellen Internet.

Ihre Unterscheidung zwischen privaten und kommerziellen Anbietern bei der Störerhaftung ist schlicht unsinnig. Auch Ihr Sinnieren darüber, wie man die Provider noch stärker in die Verantwortung nehmen und zu Hilfssheriffs machen kann, geht angesichts der Tatsache, dass wir – bislang gemeinsam – die Providerprivilegierung ausbauen, statt einschränken wollten, völlig an der Sache vorbei. Zudem steht die EU-Rechtskompatibilität Ihres Entwurfs offen infrage. Auch verfassungsrechtlich ist er (D) durchaus umstritten.

Ihr Entwurf wimmelt zudem nur so von unklaren Rechtsbegriffen. Insgesamt ist die von Ihnen vorgeschlagene Änderung des Telemediengesetzes nichts anderes als ein netzpolitischer Rollback par excellence. Während offene Netze überall auf der Welt längst Standard sind, baut die deutsche Bundesregierung weitere Zugangsbarrieren auf. Das ist absurd und ein weiteres, verheerendes digitalpolitisches Signal. Ihr Vorgehen ist nach all den Diskussionen der vergangenen Jahre bitter. Ihre eigene netzpolitische Agenda, alle schönen IT-Gipfel, alle netzpolitischen Kongresse und Beteuerungen der letzten Monate werden so zur Makulatur.

Ich darf Ihnen an dieser Stelle noch einmal die Formulierung aus Ihrem eigenen Koalitionsvertrag vorhalten. Sie war – im Vergleich zu Ihrem jetzigen Entwurf – geradezu progressiv. Zur Störerhaftung hieß es: „Die Potenziale von lokalen Funknetzen (WLAN) als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum müssen ausgeschöpft werden. Wir wollen, dass in deutschen Städten mobiles Internet über WLAN für jeden verfügbar ist. Wir werden die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung dieser offenen Netze und deren Anbieter schaffen. Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber ist dringend geboten, etwa durch Klarstellung der Haftungsregelungen (Analog zu Accessprovidern).“ Hiervon heute leider kein Wort mehr.

Stattdessen haben Sie im Zuge der Erarbeitung Ihrer Digitalen Agenda in Sachen Störerhaftung einen Kompromiss zwischen den beteiligten Häusern ausgeklüngelt, der weder mit Ihren bisherigen Ankündigungen zu vereinbaren ist, noch die seit Jahren bekannten Defizite tatsächlich behebt. Selbst die Abgeordneten von CDU/ CSU und SPD machen mittlerweile keinen Hehl daraus, dass sie die Vorlage der Bundesregierung für völlig verfehlt halten – ein schon bemerkenswerter Vorgang, zumindest in Zeiten dieser Großen Koalition. Dass Sie Ihren Entwurf um 23.30 Uhr hier heute und in dieser Form debattieren lassen, ist mehr als bezeichnend und zeigt gut, wie peinlich Ihnen diese Vorlage mittlerweile – vollkommen zu Recht – eigentlich selbst ist.

Auf die weiteren Beratungen im Zuge der nun noch Hals über Kopf anberaumten Ausschussanhörung sind wir sehr gespannt, genauso auf die sicherlich sehr weitreichenden Änderungen durch die Regierungskoalitionen. Konkrete Gesetzesvorschläge aus der Mitte der Zivilgesellschaft, die aufzeigen, wie eine ausgewogene und Rechtsicherheit schaffende Regelung aussehen könnte, liegen seit nunmehr mehreren Jahren auf dem Tisch. In dieser Legislaturperiode hat sie meine Fraktion gemeinsam mit der Fraktion Die Linke eingebracht.
Nicht zuletzt vor der seit Jahren anhaltenden Verweigerungshaltung im Bereich des Urheberrechts und Ihrer bislang desaströsen netzpolitischen Bilanz in dieser Wahlperiode kann ich Sie an dieser Stelle nur noch einmal und mit Hochdruck auffordern, sich an den seit Jahren vorliegenden, konkreten Gesetzesvorschlägen zu orientieren. Sie selbst haben leider einmal mehr gezeigt, dass Sie mit den Herausforderungen des digitalen Wandels als Gesetzgeber maßlos überfordert sind. Sie taumeln nicht nur weiter orientierungslos durchs Neuland, mittlerweile haben Sie sich heillos verlaufen.

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