Entwurf verhindert Betrieb offener Funknetzwerke

Zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (18/6745) wurde am Mittwoch, 16. Dezember, eine öffentlichen Anhörung von Sachverständigen im Ausschusses für Wirtschaft und Energie durchgeführt.

eingeladen waren:

  • Dr. Dirk Häger, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
  • Dr. Dieter Frey, FREY Rechtsanwälte
  • Dr. Ulrich Meier, hotsplots GmbH
  • Prof. Dr. Gerald Spindler, Georg-August-Universität Göttingen – Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung, Multimedia- und Telekommunikationsrecht
  • Prof. Niko Härting, HÄRTING Rechtsanwälte
  • Volker Tripp, Digitale Gesellschaft e.V.
  • Dr. Ulf Buermeyer, Landgericht Berlin

Ja zu mehr WLAN, aber Kritik an der Umsetzung
Das von der Regierung ausgegebene Ziel einer stärkeren Verbreitung von Internet-Zugängen über WLAN haben die meisten Experten in einer Anhörung des Wirtschaftsausschusses am Mittwoch, 16. Dezember, begrüßt. Auf Kritik stieß jedoch die dazu geplante Gesetzesänderung.

„Störerhaftung ein deutscher Sonderweg

Diese Ansicht vertrat auch Dr. Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin. Er bezeichnete die Störerhaftung als „deutschen Sonderweg, der die Nutzung des Internets unterwegs behindert“. Dabei hätten Internetzugänge über WLAN große Bedeutung für die Wirtschaft und den Tourismus. Der Gesetzentwurf werde die Verbreitung des WLANs nicht fördern.

Rechtsanwalt Dr. Dieter Frey erklärte, der Gesetzentwurf lasse die erforderliche Sorgfalt bei der Auseinandersetzung mit den verschiedenen Formen des Host-Providings nicht erkennen. Er sah auch einen Verstoß gegen europäisches Recht und sagte angesichts der Einführung von mehreren unbestimmten Rechtsbegriffen „erhebliche Rechtsunsicherheit“ voraus. Insgesamt bezeichnete Frey den Entwurf als unpraktikabel.

„Entwurf verhindert Betrieb offener Funknetzwerke“

Volker Tripp (Digitale Gesellschaft) nannte die Herstellung von Rechtssicherheit ein begrüßenswertes gesetzgeberisches Ziel. Seine Kritik: „Die derzeit vorgesehene Regelung ist der Erreichung dieses Ziels jedoch nicht förderlich, sondern im Gegenteil sogar abträglich.“ Denn der Entwurf verhindere den Betrieb offener Funknetzwerke und schreibe die Rechtsunsicherheit fest.

 

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